Der Anhänger darf ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Fahrbahnrand geparkt werden. Bei Nichtbeachtung droht eine Geldbuße von 20 Euro. Die Parkfläche darf nicht durch Zusatzschilder für bestimmte Fahrzeugarten wie zum Beispiel Pkw oder Busse reserviert sein. Bei einer Parkflächenmarkierung darf der Wohnwagen nicht über die aufgezeichneten Linien hinausragen. Passt der Anhänger nicht in die Parklücke, ist das Abstellen verboten und wird mit einer Geldstrafe von 10 bis 30 Euro geahndet.
Soweit Verkehrszeichen das Parken auf Gehwegen ausnahmsweise erlauben, gilt das nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 Tonnen. Das Parken von Gespannen ist grundsätzlich am Straßenrand ohne Zeitbegrenzung erlaubt, soweit dies nicht durch zusätzliche Verkehrszeichen geregelt ist.
Wird ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abgeschleppt, muss der Falschparker die Kosten dafür übernehmen. Camper sollten gerade zu Schulbeginn darauf achten, dass das geparkte Fahrzeug Kinder auf dem Schulweg nicht gefährdet. So können Wohnwagen oder Wohnmobile zwar rechtlich korrekt abgestellt worden sein, aber die Sicht der Schulkinder beim Überqueren der Straße erheblich beeinträchtigen.